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sind, und geht an den einschlagenden Beamten, welcher die Einführung im Amt zu besorgen hat.

XL.
Geschäfte des gesammten Oberraths.

Die Geschäfte des gesammten Oberraths bestehen ausser dem, was wegen der Ernennungen ihm zugewiesen ist:

1) in dem Vorschlag zur ersten Eintheilung der Synagogensprengel, und deren etwa jeweils nöthig werdenden Aenderung;
2) in der Regierung des Schuldenstandes der einzelnen Judengemeinden, und ihres Tilgungsplans;
3) in der Festsetzung des Kirchlichen Umlagfusses, und der jährlichen Umlagssummen;
4) in Ausmittlung der Anordnungen, welche nöthig sind, um dem Religionsunterricht seine oben verordnete Stiftung und Wirksamkeit zu geben;
5) in Beurtheilung des Prüfungserfunds derer, die bey ihnen Religionslehrer werden wollen, nach näher auszumittelnden Vorschriften;
6) in Entwerfung und Verbesserung des Studienplans für ihre künftigen Religionslehrer;
7) in dem ersten Vorschlag zu einer bey ihnen einzuführenden verbesserten Eidesformel;
8) in dem Beschluss desjenigen, was zu Verbesserung der Kirchenzucht bey ihnen nöthig erscheint;
9) in Berathung desjenigen, worüber der Regent sein Gutachten fordert.