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alle in Unserm Reiche befindlichen Juden bey der Polizeybehörde ihres Wohnortes mit Angebung ihres Standes, Alters, Familienzahl und Erwerbungsart sich melden, und ihre Schutzbriefe, Konzessionen oder Aufenthaltsbewilligungen urschriftlich vorlegen.

§. 4. Diese Polizeybehörde hat die Aufnahmsurkunden nach Unsern frühern Edikten und Deklarationen vom 31. December 1800, vom 19. März 1807, dann 28. July 1808 zu prüfen, und, wenn sie dieselben gültig findet, von dem Juden, die Erklärung abzufordern: 1) ob und welchen bestimmten Familiennamen derselbe, wenn er nicht schon einen hatte, annehmen wollte, und 2), ob er den durch die Konstitution des Reichs Tit. 1. §. 8. vorgeschriebenen Unterthanseid ablegen wolle?

§. 5. Den Juden ist nicht erlaubt, hierbey Namen von bekannten Familien, oder solche, welche ohnehin schon häufig geführt werden, zu ihren künftigen Familiennamen zu wählen. Es bleibt jedoch denjenigen Juden, welche eine Handlungsfirma unter ihrem vorigen Namen führen, unbenommen, denselben, noch ferner neben ihrem neuen Namen beyzubehalten.

§. 6. Die Polizeybehörde hat die in Folge dessen gegebenen Erklärungen dem Generalkommissariate vorzulegen, welches entscheidet; ob der Jude