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zur Aufnahme in die Matrikel sich eigene, oder nicht.

§. 7. Wenn das Generalkommissariat den Juden zur Aufnahme in die Matrikel geeignet findet, muss derselbe den oben vorgeschriebenen Unterthanseid auf die Bibel ablegen, worauf dessen Eintragung in die Matrikel geschieht, und ihm zu seiner Legitimation ein Auszug aus derselben ertheilt wird, welcher für ihn und seine Nachkommen die Stelle der bisherigen Schutzbriefe vertritt.

§. 8. Die Matrikel muss den alten und den neuen Namen der Judenfamilien enthalten, und bey dem Generalkommissariate hingelegt werden. Jede untere Polizeybehörde erhält hiervon den betreffenden Auszug.

§. 9. Der Jude ist verbunden, den in der Matrikel eingetragenen neuen Namen in allen seinen Geschäften zu führen.

§. 10. Diejenigen Juden, welche binnen drey Monaten entweder, 1) ihre Aufnahmsurkunde nicht vorlegen, oder 2) einen Familiennamen anzunehmen, oder 3) den Unterthanseid abzulegen sich weigern, sollen künftig lediglich als fremde Juden behandelt werden.

§. 11. Jede Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im Königreiche ist durchaus verboten.