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Real- oder Personalhandelskonzession nach den allgemein geltenden Grundsätzen erlangt haben.

§. 20. Aller Hausier, Noth- und Schacherhandel soll in Zukunft gänzlich verboten, und eine Ansässigmachung hierauf durchaus untersagt bleiben. Nur von denjenigen, hierauf bereits ansässigen Jüdischen Hausvätern, welche sich dermal auf andere Art zu ernähren nicht vermögen, darf derselbe noch in so lange fortgesetzt werden, bis sie einen andern ordentlichen Erwerbszweig erlangt haben, wozu die Polizeybehörden bestens mitzuwirken wissen werden. Das Hausiren unterliegt den besondern polizeylichen Bestimmungen.

§. 21. Alle in dem Königreiche noch bestehenden Judenkorporationen werden aufgelöst, die Korporationsdiener entlassen, und die Korporationsschulden unter jene Distrikte, welche bisher jede Korporation gebildet haben, mit völliger Sicherstellung der Gläubiger vertheilt. Diese Auflösung soll in Zeit von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Edikts in Wirkung treten, und die Generalkommissariate, in deren Bezirke sich dergleichen Korporationen befinden, werden angewiesen, in Zeit von drey Monaten nach dieser Publikation ihre detaillirten Gutachten über die Vollziehung der Auflösung bey jeder Korporation insbesondere, und ein