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der Juden Ausnahmen gemacht sind, finden auch auf sie ihre Anwendung.

§. 31. Das Jüdische Kirchenvermögen bleibt dem Jüdischen Kultus ausschliessend überlassen. Es wird in den einzelnen Kirchengemeinden durch den Rabbiner und zwei von der Gemeinde erwählte Mitglieder verwaltet.

§. 32. Die Judenkinder beider Geschlechter sind gleich jenen Unserer übrigen Unterthanen zum öffentlichen Schulbesuche in Städten und auf dem Lande verbunden, und sie erhalten, mit Ausnahme der Religionslehre, gleichen Unterricht mit denselben, unter Beobachtung aller über das Schul- und Erziehungswesen bestehenden Verordnungen: der Zutritt zu allen höhern Lehranstalten ist ihnen gestattet.

§. 33. Den Juden ist bewilligt, eigene Schulen zu errichten, wenn sie vorschriftmässig gebildete und geprüfte Schullehrer aufstellen, welche königl. Unterthanen sind, und denen ein Gehalt von wenigstens 300 fl. gesichert ist. Dieselben sind an den allgemeinen Lehrplan gebunden, die Aufnahme von Hauslehrern richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

§. 34. Die Erlaubniss zum Studium der Jüdischen Gottesgelehrtheit soll keinem Jüdischen Jüngling ertheilt werden, bevor er von einer öffentlichen Studienanstalt des Königreichs über seine hinreichenden