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Königlich Dänisches Edict die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betreffend.

Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu Dännemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Starmarn, Dithmarschen und Oldenburg.

Thun Kund: Dass Wir für gut befunden haben, in Hinsicht der Bekenner der Mosaischen Religion, die sich in Unserm Reiche Dännemark aufhalten, folgende Bestimmungen festzusetzen.

§. 1.

Die in unserm Reiche Dännemark gebornen Bekenner der Mosaischen Religion, so wie auch Diejenigen derselben, welchen Wir die Erlaubniss sich daselbst aufzuhalten allergnädigst ertheilt haben, sollen gleich Unseren übrigen Unterthanen von keinerley erlaubtem Erwerbe ausgeschlossen seyn, wogegen sie aber, die in dieser Unserer Allerhöchsten Verordnung gemachten Ausnahmen vorbehältlich, auf alle und jede Weise nach den bürgerlichen Gesetzen des Landes sich richten sollen, so dass es ihnen nicht verstattet bleibt, in irgend einer bürgerlichen Angelegenheit sich unter die Mosaischen Gesetze