Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/148

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so wie über Copulationen, und andere dahin gehörige Gegenstände, den Dispositionen des §. 12 gemäss abzuhaltenden Protocolle sollen ebenfalls in Dänischer oder Deutscher Sprache, nach der allgemein in Unserem Reiche geltenden Zeitrechnung geführt, und mit gothischen oder lateinischen Buchstaben geschrieben werden. Ueberdiess sollen diese Protocolle in Copenhagen von dem Magistrat und ausserhalb Copenhagen von den Amtmännern legalisirt werden, welche darauf zu sehn haben, dass den obigen Vorschriften nachgekommen werde, um im entgegengesetzten Fall die Beykommenden zur Verantwortung zu ziehn.

§. 5.

Die von Israeliten nach Bekanntmachung dieser Unserer Verordnung errichteten Ehepacten und Testamente sollen, wenn sie nicht anders mit Unserer Allergnädigsten Confirmation versehn wären, nur in so weit Kraft und Gültigkeit haben, als sie den Vorschriften Dänischer Gesetze conform sind. Die vor der Publikation der gegenwärtigen errichteten Ehepacten und Testamente, sollen wenn sie innerhalb Jahresfrist, und dafern sie nicht in Dänischer Sprache abgefasst wären, mit beglaubigten Uebersetzungen begleitet, an Unsere Dänische Kanzley eingesandt werden, um nach den Umständen, und dafern sie nicht von den Regeln, welche sonst für die Bestätigung solcher Documente gelten, abweichen, mit