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wegfallende Bewilligung des gelinden Banns hierdurch abgeschafft.

§. 9.

Ohne Unsre Allergnädigste specielle, schon erworbne, oder noch zu erwirkende Bewilligung ist die Haltung keiner Synagoge gestattet.

§. 10.

Bey einer jeden Synagoge soll ein von Uns eingesetzter Priester angestellt werden, welcher seine von Uns annoch Allergnädigst näher zu bestimmenden Einkünfte von der Gemeinde zu beziehen haben soll. Wir behalten es Uns ausserdem vor, einen Obersten Priester einzusetzen, welcher in Copenhagen wohnen soll, und welchem die Priester der andern Gemeinden in allen Amtsangelegenheiten untergeben seyn sollen.

§. 11.

Keine Priesterliche Verrichtung soll von andern als von den von Uns solchergestalt eingesetzten Priestern vorgenommen werden, welche als Unsere Beamte Uns für ihre Handlungen verantwortlich sind. Diejenigen welche bey den Gemeinden bisher zu Priesterlichen Verrichtungen berechtigt waren, sollen es drey Monate nach Bekanntmachung dieser Verordnung, nach Ablauf dieser Frist aber nur in so fern bleiben, als sie von Uns bey einer Synagoge angestellt werden, wozu sie, falls sie dazu würdig