Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/152

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zu können, sollen die Geburten und Sterbefälle von den Aeltern oder nachgelassenen Angehörigen, die Ehen aber von dem Priester, welcher sie vollzogen hat, dem Protocollführer einberichtet werden. Dieser Bericht muss bey Vermeidung einer nach Beschaffenheit des Vermögens und der Schuld zu verhängenden Mulct innerhalb 24 Stunden eingeliefert werden. An dem Ort, wo keine Synagoge ist, die Anmeldung also bey der Orts-Obrigkeit geschehen muss, sollen die Beikommenden unter Androhung gleicher Mulct pflichtig seyn, dass Ereigniss an die Repräsentanten der Gemeinde, zu welcher der Geborne, Verehelichte, oder Verstorbene gehört, zu melden, welchemnächst diese das Behufige in die Kirchenbücher der Gemeinde einzeichnen lassen müssen.

§. 14.

In Gemässheit der von Uns geschehenen Autorisation eines Religions-Lehrbuches für die Israelitische Jugend, ordnen wir Allergnädigst dass sowohl Knaben als Mädchen derselben hiernächst geprüft, ein feyerliches Glaubensbekenntniss ablegen, und das Gelübde ertheilen sollen, den ihnen nach jenem Lehrbuche eingeprägten, und von ihnen anerkannten Grundsätzen niemals mit freyem Willen entgegen handeln zu wollen.