Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/155

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worden, bestraft, nach ausgestandener Strafe aber auf Veranstaltung der Polizey aus dem Lande geschafft werden.

§. 20.

An denjenigen Orten, wo die Bekenner mehrgedachter Religion eine besondere Gemeinde bilden, sollen deren Repräsentanten oder Vorsteher unter Androhung einer der Sachenlage gemässen Mulct gehalten seyn, die Ankunft eines Fremden bey ihrer Gemeinde, der Polizey zu melden, um dieser bey ihrer Aufsicht über dieselben an die Hand zu gehen.

Wornach alle Beikommende sich Allerunterthänigst zu achten haben. Gegeben in Unsrer Königl. Residenzstadt Copenhagen den 29ten März 1814.

Unter Unserer Königlichen Hand und Siegel.

 Frederik R.

Kaas

Cold. Bülow. Monrad. Orsted. Berner. Lassen.