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enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freyheiten mit den Christen geniessen“.

„Sie können daher academische Lehr- und Schul- auch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschikt gemacht haben, verwalten.“ (§. 8.)

„Sie können Grundstükke jeder Art gleich den Christlichen Einwohnern erwerben, auch alle erlaubten Gewerbe mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften treiben.“ (§. 11.)

In dem Edicte Sr. Majestät des Königs von Bayern d. d. 10ten Junius 1813 ist in §. 1. verfügt:

„Nur diejenigen Jüdischen Glaubensgenossen können die in diesem Edicte ausgesprochenen bürgerlichen Rechte und Vorzüge erwerben, welche das Indigenat in Unsern Staaten auf gesetzliche Weise erhalten haben.

„Die Betreibung aller Manufacturen, Fabriken, Gewerbe und Handwerke“, heisst es in §. 18, „sie mögen zünftig oder nicht zünftig seyn, (Brauereyen, Schenk- und Gastwirthschaften ausgenommen) ist den Juden, in so ferne ihrer Ansässigmachung nichts im Wege stehet, wie den Christen gestattet. Die zünftigen Gewerbe können von ihnen nur betrieben werden, wenn sie ordentlich eingezünftet sind. Es sollen aber keine Jüdischen Zünfte bestehen, sondern die zu Betreibung