Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/54

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überhaupt alle Juden, die mit Christen in Verbindung treten, ihre damit nicht verträglichen Gebräuche niemals zum Vorwande sollen nehmen dürfen, sich ihren übernommenen Verbindlichkeiten zu entziehn, dass sie sich deren vielmehr, bey Verlust ihrer durch diese Unsere Landesherrliche Anordnung erhaltenen Rechte, auch den Umständen nach, anderer angemessenen Strafe in allen Fällen enthalten sollen, wo selbige ihren Dienst- oder contractlichen Pflichten im Wege sind.“

Das Grossherzogl. Badische Edict vom 13. Januar 1809 ordnet im §. 17. „Diejenigen, welche sich nicht zu höheren Studien widmen, und eignen, müssen gleich den Christenkindern, nach vollendeten Schuljahren zu irgend einer ordentlichen Lebens- und Berufsart im Staat im Landbau oder in Gewerben aller Art, nach den dafür allgemein bestehenden Regeln angezogen und gebildet werden. Wo Zünfte oder Meister sich unterstehen würden, hierin Hindernisse in den Weg zu legen, da ist die Polizey-Obrigkeit verantwortlich, jene ordnungswidrigen Anmassungen zu erledigen.

Gleiche Bestimmungen sind in Dännemark und anderen auswärtigen Staaten, am allgemeinsten und