Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/58

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Im Allgemeinen darf es zuförderst keinem Zweifel unterworfen seyn, dass es kein Recht auf Personen und Dinge geben darf, welches mit Lehrmeinungen zusammenhängt, und auf denselben beruht, kein Recht, welches durch Beystimmung gewisser Sätze in Absichten auf ewige Wahrheiten erlangt, oder durch Dissentirung verloren werden kann. Sehr gewiss kann aus Meinungen, welche nicht geboten, sondern nur durch Vernunftgründe erlangt und verbreitet, verändert und verdrängt werden können, ein modus adquirendi, eine Befugniss gewisse äussere Güter und Vorzüge zu erlangen, nicht sich ableiten. Religion an sich giebt und nimmt keinen Anspruch auf irrdische Güter, kein Recht auf Genuss, Besitz und Eigenthum, und jede andere Macht ist ihr fremd, als die, durch Gründe zu überzeugen, und durch Ueberzeugung glücklich zu machen. Recht, die Befugniss etwas zu thun, oder zu lassen, dass sittliche Vermögen zu handeln, und Religionsmeinung bleiben ewig disparate Dinge, bey denen von jenem auf diese kein Uebergang aufgefunden werden kann, und wo sogar durch Verträge unter den Menschen so wenig ein Recht erschaffen werden kann, davon der Grund nicht im Stande der Natur anzutreffen ist, als wenig die Kunst eine willkührliche Bewegung hervorzubringen fähig ist, wo die Natur keine Muskel hinlegte. Religion