Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/65

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Staate festgesetzten Zinsfuss erlaubt sey.“ – Zwischen Israelit und Nichtisraelit in Art. 9.

„Das Sanhedrin befiehlt allen Israeliten als Glaubenslehre in Ansehung des Leihens keinen Unterschied zwischen ihren Mitbürgern und Glaubensgenossen zu machen. Erklärt annoch, dass wer diese Verordnung übertritt, eine religiöse Pflicht verletzen, und offenbar gegen das Gesetz Gottes sündigen würde. Erklärt endlich dass aller Wucher ohne Ausnahme verboten sey, nicht allein von Hebräer zu Hebräer, und von Hebräer zu Mitbürger von einem andern Glauben, sondern mit Fremden von allen Nationen, dieses Gewerbe als eine Ungerechtigkeit betrachtend, welche ein Gräuel in den Augen des Herrn ist.“

Aus diesen wie allen vorbemerkten Entscheidungen des Sanhedrin, ergiebt sich nur dringender die allgemeine Wahrheit, dass eine Religion, welche dem unmittelbaren göttlichen Einflusse zugeschrieben wird, nicht den Geist des Hasses athmen, nicht den Betrug gegen Mitmenschen billigen könne. Auch diejenigen, welche bey ihren Untersuchungen nicht von dem Grundsatze göttlichen Ursprungs ausgehen, erkennen doch nichts desto weniger die reinsten Grundsätze der Sittlichkeit, Gerechtigkeit und Ordnung darinn. Wenn der König Salomo nach vollendetem Tempelbau auch den Ausländer in das