Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/83

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wird der zweyte Schritt nicht fehlen, nachdem der erste so ruhmwürdig geschehn war. Darinn und in dem wesentlichsten Punkte treffen alle überein: dass die Israelitischen Unterthanen der Staaten, für Landeskinder zu achten, und alle erlaubten Wege des Gewerbs ihnen zu öffnen sind.

Von den Edicten die ausserhalb Deutschland erschienen sind, habe ich nur das Niederländische und Dänische angefügt, die übrigen zum Theil sehr bekannten aber, namentlich das Kaiserl. Russische Ukas vom 9. Februar 1805, das Französische[1] Edict u. s. w. dem zweyten Hefte vorbehalten, welches auch manche Deutsche Verordnungen, namentlich die Anhalt Bernburgische, Sachsen Meiningische, Anhalt Köthensche, Hildburghausensche, Waldeksche, u. s. w. nachtragen wird. In Betreff des Königl. Dänischen Edicts vom 29. März 1814 bleibt zu bemerken übrig, dass schon König Christian IV. und dessen Nachfolger ihren Israelitischen Unterthanen den Bürgerbrief ertheilt hatten, dass diese bis zu Ende der Regierung König Friedrichs IV. ansehnliche Bedienungen bekleideten, und dass nur, auffallend genug, sie von Handwerken ausgeschlossen waren, zu denen die jetzige Verordnung sie admittirt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Französiche