Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/88

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dass sie fest bestimmte Familien-Namen führen, und

dass sie nicht nur bey Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bey Abfassung ihrer Verträge[1] und rechtlichen Willens-Erklärungen der Deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bey ihren Namens-Unterschriften keiner andern, als Deutscher oder Lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen.

§. 3. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieses Edicts an gerechnet, muss ein jeder geschützte oder konzessionirte Jude vor der Obrigkeit seines Wohnorts sich erklären, welchen Familiennamen er beständig führen will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhandlungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden andern Staatsbürger zu benennen.

§. 4. Nach erfolgter Erklärung und Bestimmung seines Familien-Namens erhält ein Jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ein Zeugniss, dass er ein Einländer und Staatsbürger sey, welches Zeugniss für ihn und seine Nachkommen künftig statt des Schutzbriefes dient.

§. 5. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Polizeybehörden und Regierungen wegen der Bestimmung der Familiennamen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben durch die Amtsblätter und

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Vorträge