Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/99

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ihrer Verträge oder Testamente, bey Strafe der Nichtigkeit und Ungültigkeit, jederzeit der Deutschen oder einer andern lebenden Sprache, nie aber des sogenannten Jüdischdeutschen zu bedienen; auch ihre Namen nicht anders als mit deutschen oder lateinischen Schriftzügen zu schreiben.

VI.

Indem ihnen die Unterweisung ihrer Kinder in ihrer Religion allein überlassen bleibt; soll zugleich den Jüdischen Kindern auch der freye Zutritt zu allen Christlichen Schulen ohne Ausnahme offen, und allen Christlichen Lehrern untersagt seyn, ihnen die Aufnahme darin zu verweigern, oder sie auf einige Art zurück zu setzen.

VII.

Den Vorstehern aller Judengemeinden in unsern Landen wird hiedurch zur Pflicht gemacht, genaue Kirchenbücher zu führen, und darin künftig die verfallenden Geburts- und Sterbetage, auch die Verheirathungen eines jeden Juden richtig und genau zu verzeichnen, bey Vermeidung einer Strafe von zwanzig Rthlr. für jeden Fall, da diess länger als drey Tage versäumt wird, neben der unfehlbaren Absetzung von der Vorsteherstelle. In kleinern Städten, wo keine grossen Judengemeinden mit mehreren sichern Vorstehern befindlich sind, soll dies Kirchenbuch zu desto mehrerer Glaubwürdigkeit in den Händen