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in der Macht der Fürsten oder der Gemeinde haben müssen, und ist der Gegensatz von landesherrlich und episkopal jedenfalls hinfällig.

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 Bei Luther läßt sich nun überdieß eine klare Continuität seiner Anschauung und Lehre über den besonderen Beruf der Obrigkeit für die Kirche von Anfang bis zu Ende seines reformatorischen Wirkens nachweisen. Schon in der Schrift an den christlichen Adel der deutschen Nation vom J. 1520 sagt er: „Darum wo es die Noth erfordert und der Pabst der Christenheit ärgerlich ist, soll dazu thun, wer es am ersten kann, als ein getreu Glied des ganzen Körpers, daß ein recht frei Concilium werde, welchs niemand so wohl vermag als das weltliche Schwert, sonderlich dieweil sie nun alle Mitchristen sind, Mitpriester, mitgeistlich und mitmächtig in allen Dingen, und sollen ihr Amt und Werk, das sie von Gott haben, über Jedermann lassen freigehen, wo es noth und nutz ist zu gehen“ (Walch X, 313). In derselben Schrift sagt er: „Weltliche Herrschaft ist ein Mitglied worden des christlichen Körpers“ – – „wir müssen sie lassen Priester und Bischöfe sein und ihr Amt zählen als ein Amt das da gehöre und nützlich sei der christlichen Gemeinde“ (S. 304). Weiter geht Luther in der Schrift: „Treue Vermahnung an alle Christen sich vor Aufruhr und Empörung zu hüten“, vom Jahre 1522; hier fordert er ein unmittelbares Eingreifen, eine abwehrende und positiv ordnende Thätigkeit von Seiten der Fürsten; er tadelt die Fürsten, „daß sie sich sogar nichts dazu stellen als wollten sie den Sachen helfen“, sie sollten die Pfaffen nicht tödten, „sondern nur mit Worten verbieten und darob mit Gewalt halten, was sie treiben über und wider das Evangelium“, Obrigkeit und Adel sollten „aus Pflicht ihrer ordentlichen Gewalt dazu thun, ein jeglicher Fürst und Herr in seinem Lande“ (Walch X, 412 f.). Im Zusammenhang hiemit erscheint dann Luther’s Dringen auf eine Visitation in Kursachsen, bereits vom Jahre 1525 an, nicht mehr vereinzelt; es ist durchaus unrichtig, wenn man diesen Vorgang unvorbereitet oder fast unvorbereitet findet; er ist nur die Anwendung eines allgemeinen Prinzips auf den concreten Fall. Nie hat Luther vom Beruf der Obrigkeit anders geurtheilt; noch zweimal hat er später die Visitationsartikel ausgehen lassen, 1539 zur Reformation