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episkopale und consistoriale Formen einander gegenüberstellen und behaupten, Luther sei ausschließlich oder vorwiegend für jene gewesen. Es ist ganz richtig, wenn Plitt: Einleitung in die Augustana (II, 487) sagt: „Die Behauptung, daß das Gedeihen der Kirche von diesem Amte (Vorsteher- und Aufsichtsamte) abhängig sei oder gar davon, daß solch Aufsichtsamt nicht von einem Collegium, sondern nur von einer einzelnen Person verwaltet werde, konnte ihm (Luther) nicht entfernt in den Sinn kommen. Würde damals jemand behauptet haben, nur Eine Form dieses kirchlichen Aufsichtsamtes sei möglich und dem Willen Gottes gemäß, so würde der Reformator dem entschieden widersprochen und um die Freiheit der Kirche zu wahren, gerade diese Form vorerst nicht eingeführt haben.“ Nirgends treten evangelische Bisthümer etwa als „selbständige Schöpfungen lutherischer Kirchenverfassung“ auf; sondern wo sie auftauchen oder nur projectirt werden, geschieht es entweder auf dem Wege freien Uebertritts, oder fürstlicher Wahl, wenn nicht Octroyirung, oder dem einer irenischen Concession. Ersteres geschah in Preußen, als Georg von Polenz, Bischof von Samland, und Erhardt von Queiß, Bischof von Pomesanien, übertraten, und in Brandenburg durch den Uebertritt des Bischofs Matthias von Jagow. In beiden Fällen machte sich aber die landesherrliche Autorität in entscheidender Weise geltend. Der Herzog Albrecht von Preußen äußert sich in der Vorrede zur preußischen Kirchenordnung vom Jahre 1530: coacti sumus, alienum officium, hoc est episcopale in nos sumere. Als Matthias von Jagow der Reformation zufiel, rief Luther aus: „möchte uns nur Gott solcher Bischöfe mehr geben“; derselbe behielt auch zunächst seine weltliche Herrschaft, während jene preußischen Bischöfe auf dieselbe alsbald verzichtet hatten. Aber gerade Kurfürst Joachim II. trat in der Reformirung seines Landes mit der „ganzen Autonomie der fürstlichen Gewalt“ seinen weltlichen wie geistlichen Ständen gegenüber auf (Ranke a. a. O. IV, 158).

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 Anders war es in Naumburg und Merseburg, wo bei Erledigung römischer Bisthümer mit Hülfe der weltlichen Gewalt in ziemlich trüber Vermischung geistlicher und weltlicher Interessen