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einigen Erfolg gehabt, so wäre doch, was die Stellung der Fürsten anlangt, ein Rückgang geradezu auf die Zeit vor Luther’s Auftreten unmöglich gewesen. Die Formel sagt gegen den Schluß ausdrücklich, daß es ferner von nöthen ist, daß die weltlichen Potestat ihren treuen Dienst der Kirchen beweisen; nach dem Hessischen Bedenken müßten bezüglich der Ministeria der Kirchen die weltlichen Obrigkeiten mit Aufsehens haben, daß die Bischöfe dießfalls nicht könnten handeln wie hie bevor im Pabstthum geschehen ist, und auch die Antwort der Chursachsen hebt Aehnliches bezüglich der Ehegerichte hervor. Es wäre also auch hier zu einer Art kirchlicher Mitregierung der Fürsten gekommen; und wären gewiß in diesem Falle die Klagen Luther’s über das Centaurenregiment noch mehr veranlaßt und berechtigt gewesen, da ein weltlich geistliches und geistlich weltliches Regiment einander gegenüber gestanden wäre. Aber auch der Unterschied zwischen den Consistorien der Wittenberger Reformation und den vom Jahre 1538 ist nicht so groß, als Stahl und ihm nach Harnack denselben darstellt. Selbst für die eigentlich bischöflichen Functionen, vor allem die der Visitation wird in der W. R. die Beigabe von „etlichen gottesfürchtigen gelehrten Männern vom Capitel oder sonst“ verlangt; und für die Kirchengerichte (Consistorien) wird ausdrücklich gefordert: „doch sollen in alleweg die Sachen vorhin gehört und mit ordentlicher Weise geurtheilt werden: zu welcher Verhör nicht allein die Priester zu ziehen, sondern auch gottesfürchtige gelehrte Personen aus den weltlichen Ständen als fürnehme Gliedmaßen der Kirchen. Denn da unser Heiland Christus spricht: sage es der Kirchen, und thut mit diesen Worten Befehl, daß die Kirche der höchste Richter sein soll; folgt, daß nicht allein ein Stand, nämlich die Bischöfe, sondern auch andere gottesfürchtige Gelehrte aus allen Ständen als Richter zu setzen sind und voces decisivas haben sollen.“ Das was Stahl über jenen Unterschied a. a. O. S. 311 ff. sagt, scheint uns besonders Unrichtiges zu enthalten, und dürfte dagegen die vortreffliche und unbefangene Darstellung über den Ursprung der Consistorien bei Ranke (a. a. O. V, 435 ff.) beigezogen werden. Wenn Stahl unter anderm sagt,