Seite:Adolf von Stählin - Das landesherrliche Kirchenregiment.pdf/42

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werden, und wie die Sterne ihren Glanz haben, um den Menschen zu leuchten, so sei den Fürsten ein bestimmtes Maß kirchlicher Gewalt verliehen, um das Heil der Kirche zu fördern, die Anhänger der Restitutionslehre, haben doch stets das Kirchenregiment als vom weltlichen wesentlich verschieden betrachtet. Neuere christlich gesinnte Juristen drücken sich etwa aus wie Puchta: „Die Landesherrn haben das Kirchenregiment weil sie Landesherrn sind, aber nicht als Landesherrn“, oder Göschel: „Der von dem Kaiser Constantin sogenannte aber auch gehörig limitirte landesherrliche Summepiskopat ist recht eigentlich ein erweiterter, aber darum nicht unbeschränkter Patronat und ist wirklich namentlich in der deutschen Gestalt der Kirche aus dem Patronat oder vielmehr mit dem speziellen Patronate für eine einzelne Gemeinde aus Einem Prinzipe, aus dem Laienpriesterthum hervorgewachsen.“ Der Staatsrechtslehrer Pözl führt in seinem Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts S. 289 den Episkopat ausdrücklich unter den zufälligen Rechten des Königs auf, unter denen, welche aus besonderen geschichtlichen Gründen mit der Regentengewalt verknüpft wurden, ohne aus ihrem Wesen mit Nothwendigkeit zu fließen; wobei wir bemerken, daß in Bayern verfassungsmäßig „der oberste Episkopat durch ein selbständiges Oberconsistorium ausgeübt wird“. Kurz wir kommen auch hier wieder auf das schon öfters Gesagte hinaus: wer gegen diese Seite des gegenwärtigen Verfassungsorganismus ist, muß gegen diesen überhaupt, muß gegen das landesherrliche Kirchenregiment an und für sich sein, wie dieß auch bei Stahl der Fall ist. Denn Höfling hat wiederum ganz Recht, wenn er behauptet: „Der sogenannte Summepiskopat der Landesherrn war der Sache nach in unserer Kirche schon lange vor dem Augsburger Religionsfrieden da.“ Man beruft sich so gerne auf den edlen König Friedrich Wilhelm IV. als Zeugen gegen den Summepiskopat; er hat sich allerdings stark über ihn ausgesprochen, sagt aber gleichwohl bezüglich der Verfassung der Kirche der Zukunft, der Landesherr solle „oberster Ordner und Schirmherr der Kirche“ bleiben, das ist ja aber eben das landesherrliche Kirchenregiment mit Kirchenhoheit und Kirchengewalt oder Summepiskopat.

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