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spricht er über die anfängliche Nothwendigkeit des Landeskirchenthums mit dem Nothbisthum der Landesfürsten und die großen Dienste, welche diese der Reformation geleistet haben; wir stimmen diesem wie dem Folgenden durchaus bei, daß nämlich den Reformatoren das l. K. ebensowenig de juro divino bestand wie die Episkopalverfassung, wundern uns aber, wenn Harnack S. 10 geradezu behauptet, daß die Reformatoren das l. K. ebensowenig für das Richtige und Normale hielten, wie den römischen Episkopat. Es tritt diese Behauptung mit andern Sätzen, die wir nicht minder beanstanden, auf: wie diese: „Die Wittenberger Reformationsformel von 1545, die im Gegensatz zu dem Bedenken der Consistorien halber vom Jahre 1538 den eigentlichen Verfassungsgedanken der Reformatoren ausspricht, zeigt auf’s Klarste, wie viel lieber sie ein Kirchenregiment evangelischer Bischöfe gesehen hätten (unter formeller Auctorität der Landesherrn) als das landesherrliche“, oder: „Die Reformatoren hatten eigentlich eine evangelisch modifizirte Episkopalverfassung im Auge, ohne jedoch diese Form für die ausschließlich zweckmäßige und nothwendige zu halten“; wider den Willen der Reformatoren sei aus einem überdieß modifizirten Provisorium ein Definitivum geworden und habe sich das Kirchenregiment der Landesherrn durchgesetzt. Der Herr Verfasser streift hier wie in so vielem Anderen nahe an Stahl an, auf den er sich auch ausdrücklich beruft, obwohl er dessen Grundanschauungen nicht theilt.

 Unseres Erachtens sind diese Behauptungen nicht richtig. Man kann l. K. und römischen Episkopat gar nicht so zusammen, man kann ev. Episkopat und l. K. nicht in den Gegensatz stellen, wie hier geschieht.

 Es sei erlaubt, auf die Sache näher einzugehen. Luther hatte zunächst gar keine Verfassungsgedanken. „Mit Verfassung und Kirchenregiment befaßt sich Luther überhaupt nicht, ihn erfüllt nur der Gebrauch der Heilskräfte der Kirche, Predigt, Sakrament, Schlüssel, daß diese ihr nicht vorenthalten werden“, sagt Stahl ganz richtig (Kirchenverfassung S. 104). Gegen die bestehende Verfassung aufzutreten, kam ihm nicht in den Sinn; Pabst und