Seite:Adolf von Stählin - Das landesherrliche Kirchenregiment.pdf/63

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Taufe zwischen Confirmation als Ausnahme in die volle kirchliche Sakraments- und Gnadenmittelgemeinschaft und einem spätern Benedictionsact als Aufnahme in das volle active Gemeindebürgerrecht unterschieden wissen wollen. Seine Vorschläge tragen den Stempel des Jahres 1848 an sich; unter den Eindrücken dieses Jahres mußte man auf dergleichen kommen; sie setzten zweierlei als gewiß oder doch als höchst wahrscheinlich voraus, die wirkliche Trennung von Kirche und Staat, und sodann eine Neubildung der Kirche, bei welcher die bisherigen Kirchencomplexe im Wesentlichen dieselben blieben. Man konnte an letzteres trotz des ersteren denken, weil gerade damals die Agitation auf kirchlichem Gebiete ganz zurückgetreten war. Höfling hat nun später in seinem Werk über Kirchenverfassung diesen Vorschlag erneuert, aber bereits mit viel größerer Vorsicht über denselben sich geäußert; er sagt 3. Aufl. S. 32: „Für diesen Zweck müßte es gewiß sehr wünschenswerth erscheinen, wenn es möglich wäre, aus erwachsenen freiwilligen Bekennern und Gelobern einen zum Erbauungsdienste der Gemeinde besonders verpflichteten Kern der Gemeinde zu bilden, und den Eintritt in dieß Verhältniß zum Gemeindeleben durch einen eignen kirchlichen Benedictionsact zu weihen.“ Bekanntlich hat von Zezschwitz diesen Gedanken Höfling’s nur mit dem Unterschied erneuert, daß er sich zugleich für einen zweiten förmlichen Katechumenat aussprach. Sehr entschieden wurde seiner Zeit Höfling von Kliefoth, von Zezschwitz von von Hofmann und von Harleß widersprochen. Abgesehen aber von prinzipiellen Bedenken genügt ein einfach nüchterner Blick auf die Wirklichkeit unserer Verhältnisse, um uns von der Undurchführbarkeit solcher Organisationen innerhalb des Bestehenden zu überzeugen, was übrigens ein Mann von dem klaren praktischen Blick wie Höfling selbst mehr und mehr empfand. Daß ein durch freiwillige Entscheidung oder durch Mündigkeitserklärung von Seiten des Pastorats gewonnener Kern aus unsern Gemeinden mit der Vollmacht ausgestattet werden soll, eine gewissermaßen leitende und beherrschende Stellung den übrigen gegenüber einzunehmen durch Kirchenzucht und die Prärogative der Wahl für Synoden etc., ist uns ein geradezu unfaßbarer Gedanke;