Seite:Adolf von Stählin - Das landesherrliche Kirchenregiment.pdf/7

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Reformation die Sache der Wahrheit war, die auf dem Wege des Geistes sich Bahn brach, so würde sie es doch nie dazu gebracht haben, Gemeinden in ihrem Geiste zu organisiren, wenn nicht evangelische Fürsten ihr Handreichung gethan hätten“ (Dogmatik II, 411). Auch Stahl muß zugeben (a. a. O. S. 186 f.): „Diese Reformation der Kirche ging ihrem ganzen Inhalt nach in Macht und Auctorität des Landesherrn vor sich. Aber auch die Handhabung der neueingeführten Ordnung ward allein auf seine Macht und Auctorität gestellt.“

.

 Es ist nun allerdings wahr, daß Luther die neue Ordnung mit dem Drange der Noth entschuldigte und dadurch selbst zugleich als Nothstand bezeichnete, wie denn thatsächlich die evangelische Kirchenverfassung das Produkt besonderer äußerer geschichtlicher Verhältnisse war; dadurch ist aber eine gewisse innere Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ausgeschlossen (vgl. Höfling a. a. O. S. 160). Noch weniger ist damit gesagt, daß Luther den entscheidenden Schritt nur that, um ihn alsbald wieder zurückzunehmen, daß nach seinem Sinne Alles nur ein Provisorium war und er es, wie Stahl sagt, entschieden mißbilligte, daß die Landesherrn das Kirchenregiment definitiv an sich nahmen. Wohl hatte im Anfang Alles einen gewissen provisorischen Charakter und hoffte man von Reichstagen und Conzilen einen Ausgleich des kirchlichen Zwists. Je mehr diese Hoffnung sich aber nicht verwirklichte, desto mehr mußte das zunächst provisorisch Gemeinte von selbst in ein Definitivum übergehen. Luther selbst hat bekanntlich an die Möglichkeit der Heilung des eingetretenen Risses je länger je weniger geglaubt, und gerade dieß mußte ihn in der Ueberzeugung von der Richtigkeit des eingeschlagenen Weges bestärken. Zudem widerspricht der Meinung, daß die neue Phase, in welche die Kirche durch die der weltlichen Obrigkeit eingeräumte besondere Auctoritätsstellung getreten war, im Sinne der Reformatoren nur ein mit vollem Bedacht eingeleitetes Interim war, das über kurz oder lang in die früheren Verfassungsbahnen hinübergeführt werden sollte, geradezu Alles, was in der Natur der Sache wie in den geschichtlichen Verhältnissen lag. Denn erstens war es unbedingt noth, daß diejenigen Factoren, unter