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zum Ministerium des Innern sei ein änliches, wie das des obersten Gerichtshofes zum Justizministerium, jener sei diesem untergeordnet und doch selbständig und unabhängig: „Dass bei jeder Religionsgesellschaft die inneren Kirchenangelegenheiten nur durch solche geordnet und geleitet werden können, welche zu dieser Religionsgesellschaft oder Kirche gehören, ist eine Warheit, welche zugegeben werden muss, wenn man Glaubens- und Gewissensfreiheit und Unabhängigkeit in der Lehre noch gestatten will, und so wie das Bischofsamt in der katholischen Kirche nur durch Katholiken ausgeübt werden kann, so ist auch nur Protestanten zu gestatten, in der protestantischen Kirche das Bischofsamt zu verwalten“. Die Statsregierung nahm infolge dieser Beschwerde die beschwerende Verfügung zurück und die Krone versicherte unter dem 2. Juli 1831 wie früher schon unter dem 28. Oktober 1824, dass in den inneren Kirchenangelegenheiten one Mitwirkung des Oberkonsistoriums und resp. der Generalsynoden nie irgend eine Veränderung vorgenommen werden solle. Der wirkliche Zustand entspricht durchaus diesen Versicherungen. Wenn die Verfassung gewisse Reservatrechte anfürt, bezüglich deren Berichterstattung und Erholung Allerhöchster Entschließung erforderlich sei, so muss bemerkt werden, dass die protestantische Kirche hinsichtlich des Pfarrbesetzungswesens, von dem hier namentlich die Rede ist, in ihrer Befugnis der katholischen Kirche nicht nachsteht, dass die Initiative für neue organische kirchliche Einrichtungen nie von der Krone oder der Statsregierung ausgeht; dass aber solche Einrichtungen, nachdem sie alle kirchliche Instanzen durchlaufen, nur nach vorgängiger Allerhöchster Genehmigung zur Einfürung gelangen können, stellt trotz formellen Unterschieds, rein sachlich angesehen, unsere Kirche auch hierin auf gleiche Linie mit der katholischen, welche one das königliche Placet Anordnungen der Kirchengewalt nicht publizieren und vollziehen kann. Abgesehen von dem bestimmenden verfassungsmäßigen Einfluss des Oberkonsistoriums auf Besetzung der Pfarreien und Dekanate und dem tatsächlichen auf Besetzung der höheren Kirchenstellen, die des Präsidenten des Oberkonsistoriums ausgenommen, von seinem Gutachten bei Besetzung der theologischen Lehrstellen, wird keine Religionslehrerstelle an den höheren

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Adolf von Stählin: Löhe, Thomasius, Harleß. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1887, Seite 111. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Adolf_von_St%C3%A4hlin_-_L%C3%B6he,_Thomasius,_Harle%C3%9F.pdf/125&oldid=- (Version vom 31.7.2018)