Seite:Adolf von Stählin - Löhe, Thomasius, Harleß.pdf/126

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Lehranstalten one kirchliches Einverständnis vergeben, und auch das Kirchenvermögen kann ohne ein solches nicht über seine nächsten Bestimmungen hinaus verwendet werden. Was die Anordnung besonderer Gottesdienste und Feierlichkeiten anlangt, so stehen beide Kirchen auch hierinnen einander gleich; die äußere Genehmigung und die innere Anordnung sind streng geschieden. Die statlichen und kirchlichen Kompetenzen sind überhaupt nach allen Richtungen scharf gesondert. Deswegen hat das Oberkonsistorium auch unter Billigung der Statsregierung in einer offenen Darlegung auf der Generalsynode vom Jare 1881 sich so geäußert: „Das Oberkonsistorium hat nach Einvernahme der Konsistorien und widerholter eingehendster Würdigung der Sache die Überzeugung gewonnen, dass die protestantische Landeskirche die zu ihrer freien Entwicklung nötige Selbständigkeit besitzt und dass eine Beeinträchtigung derselben nicht zu befürchten ist, dass ferner die Unabhängigkeit der Kirchenleitung in Ausübung des Summepiskopates zweifellos feststeht, dass weiter von Seite der Landesvertretung ein schädigender Einfluss auf die Gestaltung der Kirchenverfassung und auf die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Landeskirche nicht geübt werden kann, und dass endlich das Verlangen bezüglich des Verfarens für das Zustandekommen künftiger Kirchengesetze zur Zeit unerfüllbar ist“. Dies alles nur zum Beweise, dass der sogenannte Summepiskopat in keiner Weise die freie Bewegung, den echt kirchlichen Charakter unseres Kirchenwesens beeinträchtigt; er war ihm, geschichtlich angesehen, nicht Hemnis, sondern Förderung. Hiernach dürfte doch eine Äußerung in dem trefflichen Artikel: „Kirchenregiment“ von Mejer in der theologischen Real-Enzyklopädie (Band VII, S. 796) zu berichtigen sein. (Vergl. über diese ganze Frage die sehr lehrreiche Zusammenstellung urkundlicher Aktenstücke über die Verfassung der protestantischen bayerischen Landeskirche von Oberkonsistorialrat Günther, München 1883).

.

 Harleß hatte noch von Leipzig aus in Bezug auf die Löhe’sche Bewegung geschrieben: „ich halte überhaupt diese ganze Art von prickelnder Unruhe, eine neue Kirche machen zu wollen, für ein Fieberprodukt der Zeit, nicht für eine Geburt aus Gott“,

Empfohlene Zitierweise:
Adolf von Stählin: Löhe, Thomasius, Harleß. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1887, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Adolf_von_St%C3%A4hlin_-_L%C3%B6he,_Thomasius,_Harle%C3%9F.pdf/126&oldid=- (Version vom 31.7.2018)