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Kirche mit aller Entschiedenheit verfochten, er war durch seine ganze Lebens- und Amtsfürung von der hohen Bedeutung und dem geschichtlichen Beruf des Landeskirchentums wie nur irgend Einer durchdrungen. So musste Harleß auch die meisten der Forderungen Löhes abweisen. Auf der anderen Seite war ihm für die wünschenswerten, von allen kirchlich Gesinnten erstrebten Reformen der Weg entschieden bereitet. Die unirte Kirche der Pfalz war von dem Oberkonsistorium in München durch Entschließung vom 11. Mai 1849 losgetrennt, der reformirte Rat im Oberkonsistorium, Dr. Rust, war bereits am 18. Oktober 1848 quieszirt worden; die Stelle sollte nicht wider besetzt werden. Geistliche der reformirten Kirche hatten sich im Sommer 1852 zu einem „Moderamen der reformirten Kirchenangelegenheiten“ konstituirt und drangen im Anschluss an Forderungen, die bereits auf der Generalsynode vom Jare 1849 gestellt worden waren, auf größere Selbständigkeit; im Oberkonsistorium hatte der weltliche Rat von Bezold, ein um unsere Kirche vielfach verdienter Mann, im Jare 1849 sich dahin ausgesprochen: „Alle protestantischen Gemeinden diesseits des Rheins sind, mit Ausnahme der wenigen kaum 1500 Seelen zälenden Reformirten, dem lutherischen Bekenntnisse zugetan; das Oberkonsistorium ist nach seiner verfassungsmäßigen Stellung und Aufgabe verpflichtet, für die Aufrechthaltung und Bewarung der Lehre nach diesem Bekenntnisse Sorge zu tragen; warum sollte es Bedenken tragen, diese Warheit und Pflicht offen auszusprechen?“

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 So war alles wol vorbereitet, als ein Erlass vom 3. März 1853 bestimmte: „Überall da, wo die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirchengemeinschaft oder das Verhältnis zu dem Bekenntnis derselben Gegenstand einer ausdrücklichen und besonderen Befragung wird, also bei der Taufe eines Erwachsenen, bei der Konfirmation und Ordination, ist statt unserer „Kirche“, unserer „evangelischen Kirche“, oder unserer „heiligen evangelischen Kirche“ mit bestimmter Benennung unsere „evangelisch-lutherische Kirche“ zu bezeichnen“. Unter dem 26. Februar 1853 hatte eine Allerhöchste Entschließung die innere Organisation der reformirten Kirche mit Synode und Moderamen geregelt. Mittlerweile sind

Empfohlene Zitierweise:
Adolf von Stählin: Löhe, Thomasius, Harleß. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1887, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Adolf_von_St%C3%A4hlin_-_L%C3%B6he,_Thomasius,_Harle%C3%9F.pdf/128&oldid=- (Version vom 31.7.2018)