Seite:Anfangsgründe der Mathematik II 515.jpg

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Der 2. Zusatz.

27. Also ist der Unterscheid zwischen dem Mondenjahre und Sonnenjahre 10 T. 21 St. 0 M. 24 Sec.

Der 3. Zusatz.

28. Wenn man 354 durch 12 dividiret; so kommen 29 heraus, und bleiben 6 übrig. Derowegen kommen im Mondenjahre für 6 bürgerliche Monate 30, für 6 aber 29 Tage.

Der 4. Zusatz.

29. Da nun der Unterscheid zwischen dem bürgerlichen Mondenjahre und zwischen dem wahren Sonnenjahre 11 T. 5 St. 49 M. ist; so müsten innerhalb 100 Mondenjahren 37 Monate, nemlich 23 von 30 und 14 von 31 Tagen eingeschaltet werden, wenn der Anfang des Jahres nicht durch alle Jahreszeiten durchwandern soll. Und bleiben doch noch in 100 Jahren 5 St. 40 Min. übrig.

Die 15. Erklärung.

30. Ein gemeines Julianisches Jahr hat 365 Tage; ein Schaltjahr aber 366. und ist allezeit das vierte ein Schaltjahr.

Anmerkung.

31. Es hat nemlich Julius Caesar, der Verbesserer des Römischen Calenders, auf Einrathen seines Astronomi, des Sossygenis, die Grösse des Sonnenjahres auf 365 Tage, 6 Stunden angenommen, und also 11 Minuten zu groß, welches in 100 Jahren 18 Stunden 20 Minuten austräget. Das Julianische Jahr ist unter den Christen in Europa bis 1582. bey allen im Brauch gewesen, da der Papst Gregorius den Calender geändert. Allein die protestirenden Potentaten und Stände des Reichs haben es aus einem ungegründeten Eifer bis A. 1700.

Empfohlene Zitierweise:
Christian Wolff: Auszug aus den Anfangs-Gründen aller Mathematischen Wissenschaften. Halle: Rengerische Buchhandlung, 1772, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Anfangsgr%C3%BCnde_der_Mathematik_II_515.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)