Seite:Ankündigung einer Mobilien-Brandassecuration.pdf/3

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sein eigenes Haus, so hält ihn entweder dessen Verlust vor einem so bösen Übernehmen ab, oder wenn es ebenfalls assecurirt ist, so hat die Obrigkeit schon deswegen Vorsehung getroffen. Überhaupt aber ist das Mobiliarvermögen der Leute von der untersten Klasse von sehr unbedeutendem Belange, und andere werden durch die Ehre im Zaume gehalten, wenn sie nicht ganz unbemerkt betrügen können.

 2) Nach der Summe, für welche jeder seine Mobilien versichern läßt, werden auch seine Beyträge regulirt, wenn ein Brandschaden entstehet.

 3) Verliert jemand seine Mobilien durch Brand ganz oder zum Theil, so muß er sich bey seiner ordentlichen Obrigkeit melden und von derselben ein beglaubtes Zeugniß beybringen, daß er seine Angabe, den wie vielten, z. E. 3ten 4ten 6ten 8ten Theil seiner Mobilien verlohren habe, mit einem feyerlichen Handgelübde an Eides statt bekräftiget habe; daß der Obrigkeit kein hinlänglicher Grund bekannt seye, die Wahrheit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen; und daß auch kein Verdacht, die Feuersbrunst vorsätzlich veranlaßt zu haben, auf ihm ruhe.

 4) Dieses obrigkeitliche Zeugniß sendet der Verunglückte an die Direktion der Gesellschaft ein, und ohne selbiges wird ihm keine Vergütung geleistet.