Seite:Ankündigung einer Mobilien-Brandassecuration.pdf/4

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 5) Wer seine Mobilien durch Feuer ganz oder zum Theil verlohren hat, muß der Direktion den erlittenen Schaden, auf vorbeschriebene Art, längstens bis zum ersten December jeden Jahres anzeigen, welche sodann die Summe sämtlicher Brandschäden des laufenden Jahrs, den Beytrag, welchen jedes Mitglied von 100 fl. Schätzungswerth seiner Mobilien zahlen muß, und den Namen und Wohnort der verunglückten Mitglieder allen Mitgliedern bekannt machen wird.

 6) Da diese Bekanntmachung längstens bis zum Ablauf des Monats Januar erfolgen wird, so müssen auch die Mitglieder ihre Beyträge längstens bis zum letzten März jeden Jahrs an die Direktion franco eingesendet haben.

 7) Der Verunglückte giebt am letzten März, oder vorher schon, der Direktion Nachricht, durch welche Gelegenheit ihm die gebührende Ersatzsumme übersendet werden solle, und bezahlt die Transportkosten selbsten.

 8) Weil der Weg der gerichtlichen Klage zu Beytreibung der allenfallsigen Ausstände zu langsam und kostbar wäre; so wird man die Namen derjenigen Mitglieder, welche ihre schuldigen Beyträge bis zum letzten März jeden Jahres nicht eingesendet haben, in mehreren Zeitungen zu ihrer öffentlichen Schande bekannt machen, und sie aller Ansprüche an die Wohlthat der Assecuranz für verlustig erklären.