Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof: Anklageschrift des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof zum Strafverfahren gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst vom 21. Februar 1943 | |
|
2. darauf gerichtet war, die Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen, das Deutsche Reich gegen Angriffe auf seinen äusseren oder inneren Bestand zu schützen,
3. auf Beeinflussung der Massen durch Herstellung und Verbreitung von Schriften gerichtet war,
Verbrechen nach § 80 Abs.2, § 83 Abs.2 und 3, Nr. 1, 2, 3, §§ 91b, 47, 73 StGB., § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.
Der Angeschuldigte Hans Scholl hat im Sommer 1942 und im Januar und Februar 1943 Flugblätter, die die Aufforderung zur Abrechnung mit dem Nationalsozialismus, zur Trennung von dem nationalsozialistischen „Untermenschentum“, zum passiven Widerstand und zur Sabotage enthalten, hergestellt und verbreitet. Ausserdem hat er in München Schmierparolen: „Nieder mit Hitler“ und mit durchstrichenen Hakenkreuzen angebracht. Die Angeschuldigte Sophie Scholl hat bei der Verfassung, Herstellung und Verbreitung der Hetzschriften mitgewirkt. Der Angeschuldigte Probst hat den Entwurf für ein Flugblatt verfasst.
Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof: Anklageschrift des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof zum Strafverfahren gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst vom 21. Februar 1943. Berlin 1943, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Anklageschrift_gegen_Hans_Scholl,_Sophie_Scholl_und_Christoph_Probst.pdf/2&oldid=- (Version vom 11.9.2016)