Seite:Anklageschrift gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst.pdf/2

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2. darauf gerichtet war, die Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen, das Deutsche Reich gegen Angriffe auf seinen äusseren oder inneren Bestand zu schützen,
 
3. auf Beeinflussung der Massen durch Herstellung und Verbreitung von Schriften gerichtet war,
 

II.
im Inland es unternommen zu haben, während eines Krieges gegen das Reich der feindlichen Macht Vorschub zu leisten und der Kriegsmacht des Reichs einen Nachteil zuzufügen,

 

III.
öffentlich den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen und zu zersetzen gesucht zu haben,

 
Verbrechen nach § 80 Abs.2, § 83 Abs.2 und 3, Nr. 1, 2, 3, §§ 91b, 47, 73 StGB., § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.
 
Der Angeschuldigte Hans Scholl hat im Sommer 1942 und im Januar und Februar 1943 Flugblätter, die die Aufforderung zur Abrechnung mit dem Nationalsozialismus, zur Trennung von dem nationalsozialistischen „Untermenschentum“, zum passiven Widerstand und zur Sabotage enthalten, hergestellt und verbreitet. Ausserdem hat er in München Schmierparolen: „Nieder mit Hitler“ und mit durchstrichenen Hakenkreuzen angebracht. Die Angeschuldigte Sophie Scholl hat bei der Verfassung, Herstellung und Verbreitung der Hetzschriften mitgewirkt. Der Angeschuldigte Probst hat den Entwurf für ein Flugblatt verfasst.
 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen.

 

I.

 

S I 4-R
1. Der Vater des Angeschuldigten Scholl war bis 1930 Bürgermeister in Forchtenberg. Später wurde er Wirtschaftstreuhänder in Ulm/Donau. Die Angeschuldigten Scholl haben noch drei Geschwister, und zwar zwei Schwestern