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dieser Vorschrift ist aber – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1962, 2267, 2268) entschiedenen Fall zum hessischen Katastergesetz – nicht ohne weiteres ersichtlich. Auch fehlt es für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht an einer eigenständigen Sanktion, die zwar ursprünglich in der Bußgeldvorschrift des § 17 Abs. 1 VermG enthalten war, später aber (Gesetz v. 6. April 1970, GBl S. 111) mit der Begründung gestrichen worden ist, ihr komme neben § 106 UrhG keine eigenständige Bedeutung zu, sie sei daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Landtag von Baden-Württemberg Drucks. V/1065, S. 21). Im Streitfall bedarf jedoch die Frage, welche Rechtsnatur das Zustimmungserfordernis nach § 16 VermG hat, keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn das Landesvermessungsamt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen auch eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilt haben sollte, liegt der Schwerpunkt der vertraglichen Regelung, der für die Frage des Rechtsweges maßgebend ist (BGHZ 56, 365, 373; 76, 16, 20 f), gleichwohl in der bürgerlich-rechtlichen Nutzungsrechtseinräumung sowie in der Vereinbarung einer hierfür zu zahlenden Vergütung.

Schließlich läßt sich – entgegen der Auffassung der Revision – der öffentlich-rechtliche Charakter der Vereinbarungen auch nicht daraus entnehmen, daß nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 VermG durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erlaubnis zur Benutzung amtlicher Pläne und Karten für gewerbliche Zwecke erlassen werden können. Zum einen hat das Innenministerium von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht; zum anderen vermag auch ein öffentlich-rechtliches Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis nach § 16 VermG nichts daran zu ändern, daß die geschlossenen

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/10&oldid=- (Version vom 31.7.2018)