Seite:BGH Landeskarten.pdf/12

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Auch hinsichtlich der Radwanderkarte Schwarzwald-Baar sei bereits ein Vertrag zustandegekommen, nach dem die Beklagte die Auflagenhöhe mitteilen müsse. Entsprechendes gelte für die 3. Auflage der Radwanderkarte Ludwigsburg; hier ergebe sich die Auskunftspflicht aus dem für die Vorauflagen geschlossenen Vertrag.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision meint, aus den Umständen, insbesondere aus der Vereinbarung einer Lizenzvergütung, lasse sich entnehmen, daß die Vertragspartner bei Vertragsschluß – nach Auffassung der Revision zu Unrecht – von der Urheberrechtsschutzfähigkeit der topographischen Karten ausgegangen seien. Sie verkennt dabei, daß vielfach eine geistige Leistung zum Gegenstand von Lizenzvereinbarungen gemacht wird und dabei die Frage eines bestehenden Immaterialgüterschutzes offengelassen wird. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich auch im Streitfall so verhalte, ist daher nicht erfahrungswidrig. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der 3. Auflage der Radwanderkarte Ludwigsburg aus der für die Vorauflagen geschlossenen Vereinbarung, in der der Beklagten eine „Druckgenehmigung“ nur für diese Auflagen erteilt worden war, einen vertraglichen Auskunftsanspruch für die ungenehmigte 3. Auflage entnommen hat; dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung das Auskunftsbegehren vorbereiten soll, um einen Erfüllungsanspruch, wie das Berufungsgericht meint, oder um einen vertraglichen Schadensersatzanspruch handelt.

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/12&oldid=- (Version vom 31.7.2018)