Seite:BGH Landeskarten.pdf/15

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Es reicht vielmehr aus, daß eine individuelle – sich vom alltäglichen kartographischen Schaffen abhebende – Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein. Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (BGH, Urt. v. 20.11.1986, aaO – Werbepläne).

b) Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte sich das Berufungsgericht – was die Anschlußrevision rügt – mit dem ausführlichen Vortrag des klagenden Landes zur Entstehung der topographischen Kartenwerke (GA 68 i.V.m. GA 71 S. 17 ff) auseinandersetzen müssen. Dort sind die Arbeitsschritte zur Erstellung der topographischen Karten des Landesvermessungsamtes im einzelnen beschrieben. Insbesondere ist vorgetragen, daß dem einzelnen Entwurfsbearbeiter oder Kartographen bei der Anwendung des Musterblattes, in dem die einzelnen Kartenzeichen und Beschriftungsarten verzeichnet sind, ein genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen verbleibt. Dies gelte vor allem für die Generalisierung, die größte Gewissenhaftigkeit und bestes geographisches Einfühlungsvermögen erfordere; dabei könne nicht schematisch vorgegangen werden; vielmehr sei es erforderlich, die jeweilige Maßnahme der Generalisierung mit der Fülle der anderen in dem betreffenden Kartenbereich zu vermittelnden Informationen abzustimmen, um den Kartenbenutzer – bei guter Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Karte – möglichst umfassend zu informieren. Zwar handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen zur Entstehung der topographischen Landeskarten, während sich dem Klägervortrag

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Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/15&oldid=- (Version vom 31.7.2018)