Seite:Beantwortung einiger Anfragen im ersten Bande, dritten Hefte, S. 350. ff. dieses Journals.pdf/2

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de Falkenstein codice diplomatico antiquitatum Nordgaviensium (Francofurti et Lipsiae 1733) abgedruckt: Die Urk. a. steht daselbst unter Nro CLXVII. p. 146.
Die Urk. b. Nro CLXXXI. p. 156.
Die Urk. c) Nro CCXXXIII. p. 186.
Die Urk. k) In statutis diocesanis episcopatus Eystadientis, ab eodem Iohanne Henrico de Falkenstein collectis. Sect. V. p. 45–47.

 Der vierten Anfrage. (S. 353) Ist das Recht des Fiscus unehliche Kinder zu beerben, noch im Eichstettischen üblich? – möchte man fast die Frage entgegen setzen: War wohl jemahls ein solches Recht im Eichstättischen üblich? – wenigstens will Niemand etwas davon wissen, daß je dieses Recht, oder auch nur diese Gewohnheit im Fürstenthum Eichstätt existirt habe, und der Fiscus daselbst hat in Erbschaftsfällen überhaupt sowohl, als besonders im vorliegenden Falle, kein anderes Recht, als welches demselben nach den gemeinen römischen Rechten allenthalben zusteht.

 Wohl aber gibt in Betreff der fünften Anfrage (S. 353) eine fast allgemeine Observanz im Eichstättischen dem jüngsten Sohn ein vorzügliches Recht auf das väterliche Bauerngut, es müßte denn seyn, daß andere Umstände z. B. Mangel am Vermögen, Zartheit der Jugend etc. hie und da etwa eine Ausnahme von dieser Gewohnheit machten, welche sich nicht allein auf Bauergüter und auf das offene Land einschränkt, sondern sich auch auf die Gewerbe und Handwerke in den Municipalstädtchen und in der Residenzstadt selbst erstrecket. Die Einführung und Verbreitung dieser Observanz mag sich in einer schon natürlichen Vorliebe für das jüngste Kind, dessen Versorgung die wenigsten Eltern mehr erleben, gründen, und scheint ehehin allgemeines Teutsches Recht gewesen zu seyn.