Seite:Bemerkungen zu der im sechsten Hefte des zweyten Bandes dieses Journals unter den Miscellaneen 2. Seite 726. befindlichen Nachricht von der allzuweiten Ausdehnung des Handlohns in Reichsritterschaftlichen Ämtern.pdf/1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
XI.
Bemerkungen zu der im sechsten Hefte des zweyten Bandes dieses Journals unter den Miscellaneen 2. Seite 726. befindlichen Nachricht von der allzuweiten Ausdehnung des Handlohns in Reichsritterschaftlichen Ämtern, von Johann Christian Rebmann.

Die Veränderungsgebühren bey Erbfällen, Kauf und Verkauf herrschaftlicher Lehenstücke machen nicht nur in den reichsritterschaftlichen Ämtern, sondern überall eine sehr ergiebige Quelle der Einnahme aus. Wenn diese nach dem Herkommen und der Billigkeit benützet wird, so kann Niemand mit Recht etwas dagegen einwenden: denn dasjenige, was der Bauer von seinen Gütern nach dem Maasstaab eines zwey- dreyhundertjährigen Herkommens jährlich entrichtet, ist nach dem Verhältniß des Preises der Lebensmittel zu unsern Zeiten von keiner Erheblichkeit. Bloß das Handlohn steigt mit dem Wehrt der Güter und ist für den Lehen- oder Eigenthumsherrn von einiger Beträchtlichkeit. Daß es nicht hie und da über die Gebühr ausgedehnt werden sollte, wird Niemand in Abrede stellen, der weiß, wie sehr die Cameralisten auf die Plusmacherey bedacht sind, und daß sie alles anwenden, um das Mark der