Seite:Bemerkungen zu der im sechsten Hefte des zweyten Bandes dieses Journals unter den Miscellaneen 2. Seite 726. befindlichen Nachricht von der allzuweiten Ausdehnung des Handlohns in Reichsritterschaftlichen Ämtern.pdf/3

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

bewundern, daß die armen verkürzten Erben nicht bey dem Canton geklaget –[1] oder daß die übrigen Unterthanen nicht gemeinschaftliche Sache mit ihnen gemacht haben, wozu sie sonst sehr bereitwillig sind. Sie würden gewiß Hülfe gefunden haben.

.

 Ich habe eine Menge Rechnungen von reichsritterschaftlichen Ämtern unter der Revision gehabt, aber ein solcher Fall ist mir nie vorgekommen. Herrschaftliche Erb- Theilungs- und Siegelthaler sind fast nirgendwo gewöhnlich. Das Siegelgeld aber wird nach der Summe des Kaufschillings erhoben, und würde von 40 fl.– nicht mehr als 36 kr. betragen haben. Vom Verkaufshandlohn habe ich noch nie etwas gehöret. Erbhandlohn ist nicht überall gewöhnlich, und, wo es herkömmlich ist, geschiehet dabey zum Schaden der Herrschaften eher zu wenig, als zu viel. Z. B.


    4 aber hiervon Verkaufhandlohn, oder Auskaufhandlohn, wie man es in meiner Gegend nennt, entrichten mußten. Allein hiezu fehlen mir die Belege, und wenn ich sie hätte, so dürfte ich mich nicht als Einsender nennen.“

  1. Wird denn Klagen beym Canton nicht gleich als ein crimen laesae etc. angesehen? das unterfängt sich so leicht Niemand; weil er noch härtere Begegnisse zu befürchten hätte. Denn bey vielen Mitgliedern der Ortsvorstandes sind ja ähnliche Rechnungen üblich.