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im vorliegenden Fall würde es nach der Regel betroffen haben,

fl. kr.
Von den zwey Erben in die gemeine Hand 004. 00.
Konnte keiner von ihnen das Haus annehmen, so waren sie weiter nichts schuldig, sondern der fremde Käufer mußte das Kaufhandlohn entrichten.
Nahm aber einer von beyden das Haus an, so mußte er dem andern seinen Antheil abkaufen und diesen verhandlohnen 002. 00.
Herrschaftl. Siegelgeld 00. 036.
006. 036.
So viel gebühret der Herrschaft. Gleichwohl wird meistentheils bey dem Erbhandlohn eine Erbsportion frey passirt und nur eingezogen 002. 00.
An sogenannten Auskaufshandlohn von dem Theil, den ein Erbe dem andern abkaufet 002. 00.
004. 00.

 Die Amtsgebühren sind nicht überall gleich, aber aller Orten regulirt. Im Ganzen darf ich kühnlich behaupten, daß die Unterthanen in reichsritterschaftlichen Ämtern viel gelinder als anderswo in Handlohnsfällen gehalten werden.[1]


  1. Wir bitten Herrn Rebmann, in Orten nachzufragen, wo ritterschaftliche und Bambergische Unterthanen zugleich wohnen; wer unter beyden in Handlohnsfällen besser gehalten werde. Das Resultat wird gerade gegen Herrn R. ausfallen.