Pflicht und Gewissen wohl bedenken, und in einer so wichtigen, nicht nur sie und alle künftigen Successores betreffenden, sondern auch in den statum ecclesiasticum einen unendlichen Einfluß habenden Sache, sich nicht übereilen, sondern bey wider Verhoffen vorkommenden Anmuthungen, oder Zudringlichkeiten, so fort, ad Consistorium die pflichtmässige Anzeige machen und weitere Verordnung abwarten sollten.“ Wer aber seines Landesherrn und seiner Vorgesetzten Befehle, nach seiner Pflicht, und so, wie es ihm sein eigen Gewissen befiehlt, befolget; der kann mit Grund keines Aufwiegelns noch Verhetzens beschuldiget werden. Ein Aufwiegler und ein Verhetzer der Unterthanen gegen die Obrigkeit ist ein Rebell. Diesen Nahmen kann ich mir von meinem Verkläger oder Denuncianten nicht einmal als ein Christ, geschweige als ein Theologus, noch viel weniger als einer, der über andere Geistliche gesetzt ist, aufbürden lassen. Es muß mir, wie leicht zu ermessen, sehr empfindlich nahe gehen, daß ich in meinen alten Tagen, und da ich noch niemahlen von Ew. Hochf. Durchl. einen Verweiß bekommen habe, so unschuldiger Weise einen einnehmen soll. Und Ew. werden mir die Gnade und das Recht, welches alle Rechte erfordern, wiederfahren lassen, (als worum hiermit demüthigst bitte) meinen guten Nahmen zu schützen, und mir gegen diese detestable Diffamation meines Denuncianten Satisfaction angedeihen zu lassen. Hätten nicht die Commissarii, wo nicht bey allen, doch bey mehrern Geistlichen, Ew. Befehle überschritten; hätten
X. Y.: Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 444. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschlu%C3%9F_des_Schreibens_aus_dem_Hohenlohischen.pdf/11&oldid=- (Version vom 13.9.2022)