sie sich nicht angemasset, de facto und wider alle gründliche Vorstellungen einiger Geistlichen, mit Veräusserung ihrer Pfarrgüter zufahren zu wollen, hätten sie nicht dadurch die allerlamentabelsten Berichte derselben, theils an die hiesige Inspection, theils an das Consistorium veranlasset: so hätte weder dieses, noch auch ich, Pflicht und Gewissens halber sich gedrungen gefunden, gegen solcherley wider Ew. Willensmeynung offenbar streitende Unternehmungen durch ein allgemeines Consistorial-Ausschreiben sowohl, als ich durch mein Circulare die Gewissensmässige Nothdurft zu beobachten. Urtheilen Ew. hieraus Selbst gnädigst, ob ich den Verweiß verdienet habe, oder diejenigen, welche offenbarlich wider Höchstdero Befehle und Willensmeinung gehandelt haben? Bey diesen vorliegenden wahrhaften Umständen weiß ich auch keinen medium terminum zu finden, wie ich mein erlassenes Circulare revociren könne, ohne Ew. Selbsteigenen gnädigsten Gesinnungen und Willensmeinung, „daß kein Geistlicher zum Austausch der Pfarrgüter solle gezwungen werden,“ schnurstracks entgegen zu handeln, welches mir ja durchaus nicht gebühren will. Auf daß aber Höchstdieselben von meinem unterthänigsten Gehorsam gegen Dero gnädigsten Befehl versichert seyen, so will den unschuldig empfangenen Verweiß meinen Capitularen in extenso per Circulare sofort communiciren, und eines jeden Gewissen und Pflichten überlassen, was er zu thun oder zu lassen vor Gott und Menschen verantwortlich zu seyn erachtet. Ich selbst aber
X. Y.: Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 445. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschlu%C3%9F_des_Schreibens_aus_dem_Hohenlohischen.pdf/12&oldid=- (Version vom 13.9.2022)