und Gottes gerechte Strafe angedrohet, der sein Gelübde nicht erfüllete. Durfte aber derjenige selber, der etwas auch nur in privatis und für sich gelobet, solches nicht brechen, vielweniger das, was er zum öffentlichen Dienst des Herrn gelobet und gestiftet hatte, zurücknehmen; so ist noch weit weniger einem tertio erlaubt gewesen, solche Gelübde und Stiftungen aufzuheben.
3) Sehr viele, wo nicht die meisten Stiftungen sind durch die Landesregenten confirmirt und bestättiget worden. Durch diese Dero Confirmationes aber haben sie sich und ihre Successores im Regiment eben so verbindlich gemacht, sie aufrecht zu erhalten, als die Stifter selbst. Folglich ist ihr Gewissen vor Gott eben so stark vinculirt, als derer, welche die Stiftungen gemacht haben. Wenn im A. T. ein Weib oder Tochter dem Herrn etwas widmete und gelobete, und der Mann oder Vater schwiegen nur dazu und gaben also consensum tacitum: so mußte es dabey verbleiben: vielmehr, wenn diese es bestättigten. Zwischen der Obrigkeit und Unterthanen ist eben diese Verbindlichkeit, wenn Stiftungen obrigkeitl. Confirmationes erlanget haben.
4) Durch Aufhebung der vorigen Stiftungen der gottseligen Alten wird jedermann, wie leicht zu ermessen, abgeschrecket, zu unsern Zeiten mehr etwas zu stiften. Die Zeiten aber werden schwerer, und mit denselben auch der Geistlichen nothdürftiger Unterhalt. Die Liebe ist ohnehin
X. Y.: Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 459. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschlu%C3%9F_des_Schreibens_aus_dem_Hohenlohischen.pdf/26&oldid=- (Version vom 13.9.2022)