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Seite:Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen.pdf/33

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Hochfürstl. so geist- als weltlichen Ämtern, Bedienungen und Stellen, wie die Namen haben mögen, von nun an völlig cessiren sollen, gestalten dann dieselben, sie seyen in den vorigen Zeiten oder neuerlich ertheilet, Kraft dieses aufgehoben und zurückgenommen werden. Alldieweilen aber, dem Vernehmen nach, diejenigen, die solcherley Anwartschaften erhalten haben, dazu nicht anders, als durch viele Nebenunkosten, gelangen können, dergleichen auch diejenigen haben aufwenden müssen, die einige Zeit her im hiesige Dienste gekommen, oder darinnen befördert, oder auch mit Prädicaten begnadiget worden; Als ergehet zugleich der ernstliche Befehl, daß nicht nur sämmtliche nunmehr zurückgesetzte Expectanten, sondern auch alle und jede seit 1750[1] aufgenommene oder promovirte hochfürstliche Diener, wie nicht weniger alle, die während dieser Zeit Additiones ingleichen Titel und Ehrenstellen erlangt haben, wann sie etwas ausser der Ordnung und unter der Hand dafür entrichtet, binnen 8 Tagen von der Insinuation oder Publication gegenwärtig allgemeiner Verordnung an gerechnet, bey erwähnter hochfürstl. Geheimen Landesdeputation pflichtmäßig und gewissenhaft, so wie sie es auf Erfordern jedesmal eidlich erhärten können, ohne Ansehen der Personen und ohne Nebenabsichten anzeigen sollen:

1) Auf was Art und Weise sie ihre Supplicata eingebracht?

2) Unter was für Bedingungen ihnen in ihren Bitten deferirt worden?


  1. Man bemerke hiebey, daß dieß tief in die Regierungszeit des vorherigen Markgrafen Friedrichs gehet, der bekanntlich erst 1763 gestorben ist.