3) Was und wie viel sie dafür abgegeben oder bezahlet haben?
4) an wen solches geschehen ist?
Sollte jemand hierüber säumig und zurückhaltend erfunden werden; der hat ganz unfehlbar die Dienst-Cassation, und noch überdieß nachdrückliche Ahndung zu gewärtigen; dahingegen derjenige, der alles getreulich angezeigt, sich der billigen Restitution seines Scatull Donativs und übrigen Unkosten, dann alles dessen, so ihm zur Ungebühr abgenommen, oder von ihm indebite bezahlt worden, nach Befinden zuverlässig zu versehen hat. Gleichwie allem deme auf das exacteste nachzukommen ist; Also wird den sämmtlichen Landes- und Unterhauptmannschaften, auch Oberämtern aufgegeben, nicht nur ihres Orts sich nach dieser Intimation stricte zu achten, sondern auch solche den ihnen subordinirten Dienern, Beamten und andern Untergebenen zu publiciren, mit dem Anhang: daß jedermänniglich sich die Befolgung äusserst angelegen seyn lassen solle, sintemal niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen mag, und daher alle und jede Ungehorsame im Unterbleibungsfall sich vor Schaden und Nachtheil zu hüten, ernstlich zu verwarnen sind.
Sign. Bayreut den 11ten Jan. 1765.
Aus Hochfürstl. Geheimen Landes-Deputation.
Um dem Einwurf zu begegnen, daß dieser Befehl ja nur an die Landes- und Amtshauptmannschaften ergangen sey, folglich die Geistlichen nicht angehe, muß ich noch das kurze Consistorialrescript, so deßhalb an die Superintendenten erlassen worden, beyfügen.
X. Y.: Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 467. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschlu%C3%9F_des_Schreibens_aus_dem_Hohenlohischen.pdf/34&oldid=- (Version vom 13.9.2022)