Seite:Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen.pdf/7

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gemacht werden, und daher die Veräusserung der geistlichen fundorum den ohnfehlbaren Umsturz der Pfarreyen und des davon abhangenden Evangelischen Religionswesens in hiesigen Landen, wo nicht sogleich, doch mit der Zeit nach sich ziehen müste, so mithin kein Geistlicher in sothane mutation mit unverletztem Gewissen sich einlassen kann; und dann mehr Höchsterwähnte Ihro Hochf. Durchl. sich nunmehro sub dato 11mo curr. et praes. hodiern. gegen uns finaliter ausdrücklich gnädigst zu erklären geruhet, daß ein für allemal kein Pfarrer zum Austausch sothaner Güter gezwungen werden solle, Als lassen wir Demselben solches hiemit unverhalten, und hat derselbe sich nicht nur selbst darnach zu richten, sondern auch sofort der untergebenen Geistlichkeit gegenwärtiges Rescript schleunigst zu eröffnen, damit diejenigen Geistlichen, welchen etwa die Güter entzogen werden wollten, in sich gehen, ihre Pflicht und Gewissen wohl bedenken, und in einer so wichtigen nicht nur sie und alle künftige Successores betreffenden, sondern auch in den statum ecclesiasticum einen unendlichen Einfluß habenden Sache sich nicht übereilen, sondern bey wider Verhoffen vorkommenden Anmuthungen oder Zudringlichkeiten so fort ad Consistorium die pflichtmässige Anzeige erstatten und weitere Verordnungen abwarten sollen. Sind demselben anbey etc. etc.


Ob nun gleich die Vergleichung dieser beyden Actenstücke den Verfasser des Circulars gewiß vollkommen legitimirt, daß er