Seite:Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen.pdf/9

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diese von Euch gemachte Behinderung redressiret werde; so habt Ihr ohne allen Anstand das vorige Circulare zu revociren; und wie wir eines Theils zum Austausch der Pfarrgüter niemand zwingen, also wollen wir aber auch andern Theils die hierunter hegende Vorsorge durch Verhetzungen nicht behindern lassen. Hieran geschiehet Unser gnädigster Befehl. Dat. Bayreuth den 15ten Octobr. 1756.

Friedrich M. z. B. C. 

An die Superintendur zu N.


Meine oben geäusserte Vermuthung wird besonders durch das frühe Datum dieses Schreibens bestärket. Denn es ist nicht unmöglich und vielleicht gar wahrscheinlich, daß die Commissarien genau wußten, wann das Consistorialrescript erlassen worden war, nämlich erst am 15ten Oct. Um so mehr mag es sie verdrossen und zur Rache gereizt haben, daß sie die der Superintendur N. subordinirten Geistlichen schon vorher, und zwar besser als es ihnen lieb war, instruirt fanden. Wäre hingegen die Sache auf die gewöhnliche langsame Art zur Wissenschaft der Landgeistlichen gelanget, so würde ohne Zweifel an den meisten Orten nicht mehr res integra gewesen seyn.