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Seite:Beschreibung der Gewohnheiten bey den im Eichstättischen üblichen Heyrathspacten.pdf/8

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Erkenntniß wackerer Leute und nach richterlichem Ausspruch vergleichen.


§. 17.

Ergäbe sich aber der Fall, daß Titius keine Kinder zurückließe, so bliebe der Caja das eingebrachte Vermögen des Titius ganz in Händen.


§. 18.

Zu Zeiten geschieht es auch, daß einem Gatten weder das Heyrathgut widerleget, noch die schuldige Morgengabe ausgemachet, sondern statt alles dessen der Wittwe jetziges und künftiges Vermögen mit der Verbindlichkeit angeheyrathet wird, daß ihm dasselbe durch den Tod der Wittwe, nach Wegbezahlung der Kinder voriger Ehe und aller übrigen Gläubiger, zwar völlig zufallen, er aber dagegen schuldig seyn soll, des mütterlichen Erbes halber sich mit den Kindern auf ein neues zu vergleichen.


§. 19.

Diese Gattung der Ehepacten entspringt aus dem irrigen Wahne, als könnte derjenige, welchem das Gut angeheyrathet worden, aus desselben Besitz nicht mehr vertrieben werden; es füget sich aber nur gar zu