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also 114,93 Ar. Der Laubwald ist also in 27 Theile vertheilt, so daß jeder Rechtsbürger seinen Theil für sich hat. Außerdem hat jeder dieser Bürger das Recht, 6 Schafe zu halten, bei der durch den Ortsschäfer gehüteten Herde laufen zu lassen und 7 Nächte Pferch anzusprechen. Jeder der 27 Bürger hat das gleiche Recht, mag er viel oder wenig eigene Güter haben. Diesem Recht des Einzelnen stehen auch Lasten gegenüber. Die Gemeinderechtsbesitzer haben die Wege zu unterhalten, die auf die Güter führen, ebenso die in der Markung liegenden Straßen, auch die Auslagen, die die Ortsschäferei mit sich bringt, zu bestreiten, wie Wohnung des Schäfers, dessen Lohn u. A. – Es ist natürlich, daß eine besondere Ortsrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Realgemeinderechtsmitglieder geführt wird, die von der Rechnung der politischen Gemeinde, der ganzen Gemeinde zu unterscheiden ist. Ein solches Recht, das die Nutznießung von 114 Ar (beinahe 4 Morgen) nebst Schafhaltung und Pferchgenuß in sich schließt, ist eine nicht unbedeutende Beigabe für den eigenen landwirthschaftlichen Betrieb.

In Jagstberg ist der Wald, dessen Nutznießung den Gemeinderechtsmitgliedern gehört, nicht vertheilt, es wird vielmehr der Holzbetrag vertheilt. In diesem Ort sind 49 Rechte, 40 davon ruhen auf Häusern, 9 auf der Gemeinde. Jeder der 40 Hausbesitzer erhält beim Neubau eines Hauses 8 Eichstämme im Anschlag von 20 M. das Stück, zu einer Scheune 6 Eichstämme à 20 M., zu einem Anbau 3 Stück à 20 M. Ein Anschlag ist deshalb gemacht, weil der betreffende Bürger in dem Fall, wenn er das Holz nicht will, das Geld dafür bekommt. Der betreffende Wald mißt 430 Morgen. Außer Bauholz erhalten die Rechtsbesitzer noch Brennholz, Laubstreu. Der Werth eines Rechts ist zu 500 Gulden oder zu über 850 M. veranschlagt. Niemand kann mehr als 1 Gemeinderecht haben. Durch Wegzug vom Ort, durch Nichtbewohnen eines Hauses, durch den Abgang eines Hauses fällt das Gemeinderecht. Zu den Lasten der Rechtsbesitzer gehören neben anderen besonders Straßen- und Wegunterhaltung, Ortsarmenversorgung, Brunnenunterhaltung.

2. Außer den obigen Bemerkungen über die Marktverhältnisse, den Absatz an Vieh, Wolle u. s. w. muß hier noch Folgendes nachgetragen werden:

Für den Absatz an Getreide haben nur die Orte auf der Höhe und die größeren Grundbesitzer und Gutspächter zu sorgen, denn in den Thalorten ist zum Verkauf nichts übrig. Um in

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Künzelsau. Kohlhammer, Stuttgart 1883, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschreibung_des_Oberamts_Kuenzelsau_I_171.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)