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Hohenlohe, das erst Revision des Prozesses verlangt hatte, einen gütlichen Vergleich 1623, der aber keinen Erfolg hatte. 1628 rief Komburg des Kaisers Hilfe an. Im Kriegstumult blieb Alles liegen, bis der Streit endlich 1662 den 26. Sept. mit einem Vergleich endigte, indem Komburg auf sein Lösungsrecht verzichtete, alle seine Gefälle, nemlich 1/6 an Frucht- und Weinzehnten, das jus patronatus und die Kollatur zu K. an Hohenlohe abtrat, ebenso die Verwaltung der geistlichen Gefälle. Dafür erhielt Komburg 17.000 fl. Entschädigung. Wibel I, 8, 109, 455.

War Komburg damit aus der Reihe der Ganerben ausgeschieden, so trat es doch wieder 1717 22. März aufs Neue ein, indem es den Herrn von Stetten ihre sämmtlichen Rechte und Gerechtigkeiten in K. abkaufte. Dieser Besitzungen halber gehörte Komburg dem Ritterkanton Odenwald an bis 1802, da durch Reichsdeputationshauptschluß vom 23. November §. 18 das Haus Hohenlohe-Neuenstein den komburgischen, mainzischen und würzburgischen Theil an K. bekam und fortan Alleinbesitzer war.

Im Jahr 1484 bekam eine zweite geistliche Herrschaft Antheil an K. nemlich Kurmainz. Erzbischof Bertold von Mainz hatte den Herren von Stetten und der Gemeinde Künzelsau in ihrem Streit gegen die Grafen von Hohenlohe Beistand geleistet. Er hatte ein wesentliches Interesse, seinen Besitz im Amt Krautheim und in Nagelsberg zu vergrößern und erwarb daher 1484 und 1489 von Kilian von Stetten Antheil am Dorf K. mit seiner Herrlichkeit, Lager und Folge, 1489 am Gerichte und an der Obrigkeit für 1100 fl. Mainz ließ seine Künzelsauer Rechte durch den Beamten in Nagelsberg ausüben. 1632 hatte Georg Friedrich von Hohenlohe in Folge schwedischer Schenkung die mainzischen Besitzungen in und um K. besetzt, mußte sie aber nach der Schlacht bei Nördlingen wieder aufgeben, bis der Reichsdeputationshauptschluß vom 23. Nov. 1802 die mainzischen Besitzungen an Hohenlohe gab.

Der dritte unter den geistlichen Ganerben war Würzburg, das wie wir oben bei den Herren von Stetten sahen, 1499 zuerst, dann 1502, 1533, 1551 von den Herren von Stetten, 1605 von Albrecht von Berlichingen Rechte und Besitzungen erkaufte.

Am Ganerbentag galt Würzburg nicht als geistliche Herrschaft, sondern als Zugehöriger der Ritterschaft, da seine Besitzungen ursprünglich edelmännisch waren. Es ließ seine Rechte durch einen besondern Schultheißen ausüben, bis dieses Amt 1663 mit dem Amt Jagstberg-Mulfingen vereinigt wurde.

1619 am 4. März war Bischof Johann Gottfried von Würzburg persönlich in K. und beschwor den Burgfrieden auf dem Rathhaus in die Hände des ältesten Herrn von Stetten, Wolfs, und nahm dann die Huldigung seiner Unterthanen entgegen. Nach dem Tode Johann Ludwigs von Hohenlohe am 15. Aug. 1689 sprach Würzburg das Schloß K. als heimgefallenes Lehen an, okkupirte dasselbe mit bewaffneter Mannschaft, zog dieselbe aber bald zurück und verzichtete auf seinen Anspruch.

1710 erkaufte Würzburg das Moosbergersche Freihaus und richtete dort eine Kelter ein, während Bischof Julius 1616 eine Kelter beim Schloß erbaut hatte. (Bauer Coll.)

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Künzelsau. Kohlhammer, Stuttgart 1883, Seite 286. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschreibung_des_Oberamts_Kuenzelsau_I_286.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)