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v. Bebenburg, 1380 die Lösch, 1364–1541 die Truchsessen von Baldersheim, 1447 die Herren v. Wolmershausen, v. Berlichingen, 1476 die Martine von Mergentheim, 1490 die v. Saunsheim, vor 1570 die Herren v. Rosenberg, 1574 die Herren v. Stetten, später die Herren von Dienheim. 1354 und 1364 erwarb das Stift Haug zu Würzburg Güter und Gülten zu Ailringen, verkaufte aber seinen Besitz 1536 an den Deutschorden, der 1447 den Haupttheil an Ailringen von Burkhard von Wolmershausen erworben hatte und auf dem Wege des Tausches von Hohenlohe 1570 auch den halben Zehnten und einen halben Hof bekam. Nach und nach erwarb der Deutschorden den ganzen Ort mit hoher, mittlerer und niederer Gerichtsbarkeit. Von geistlichen Korporationen waren außerdem seit 1380 der Heilige zu Ingelfingen und seit ca. 1459 Gnadenthal besitzberechtigt (s. Reg.). Durch die Reformation bekam Hohenlohe diese Rechte.

Die Centgerichtsbarkeit war getheilt. Der südöstliche Theil bis zum Bach gehörte zur Cent Jagstberg, der andere Theil wahrscheinlich zur Cent Hollenbach-Weikersheim.

1540 gestattet Kaiser Ferdinand dem Deutschorden, in Ailringen ein eigenes Gericht zu errichten und die peinliche Gerichtsbarkeit mit dem Halsgericht zu Mergentheim zu verbinden. Wegen des Jagdrechts hatte der Deutschorden heftige Streitigkeiten mit dem Bisthum Würzburg, so daß Bischof Julius sich genöthigt sah, 1580 Ailringen zu pfänden. Auch Marktgerechtigkeit hatte Ailringen seit 1790. Das Dorf war mit einem Bannzaun versehen. Weiderecht auf der Markung Ailringen hatte der Schäfer von Roth (OA.Beschr. Mergentheim 711). Die Gerichtsbarkeit übte der Deutschorden erst durch einen Amtsschultheißen, später bis 1784 durch einen Amtmann. 1806 kam es mit dem Amt Nitzenhausen an Württemberg. Über den Bauernkrieg s. allg. Theil.

Eine Schule bestand zu Ailringen schon im Bauernkrieg (Ludw. Archiv).


Kirchliches. Ailringen gehörte zum Kapitel Künzelsau. Der Kirchsatz gehörte der Herrschaft Hohenlohe-Brauneck, seit 1300 als würzburgisches Lehen.

In der Reformationszeit herrschte über das Collaturrecht völlige Ungewißheit. Bischof Julius sprach dasselbe als heimgefallen an und stritt darüber mit dem Deutschorden, der dasselbe

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Künzelsau. Kohlhammer, Stuttgart 1883, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschreibung_des_Oberamts_Kuenzelsau_I_325.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)