Seite:Bestättigung der traurigen Geschichte des P. Anians, nebst der Kerkergeschichte des P. Mansuet Oehningers, Capuciners zu Wirzburg.pdf/37

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Ecclesiae lehren, auch in den Regularischen Ordensgerichtern üblig ist. Kerkhove in praxi crimin. Regul. C. 7. §. 5. n. 9. Wollten übrigens Eüer Hochfürstlichen Gnaden diese armen bedrückte und übel administrirte Dero Höchstes Vorwort bey Päbstlichen Stuhl vergönnen, und daselbsten bewürken, das zu Verhütung fernerer ungerechtigkeiten, untertrükungen, Factionen etc. die längst ergangene von Em’mo Card’le Farnesio ordinis Protectore ausgewürkte Bulla, so von selben Farnesiana genennet wird, und niemahlen Revociret worden, ihre Krafft erhilte, nach welcher keinen Definitori Provinciae zugleich Guardian zu sein gestattet wird, damit die ambitio abgeschnitten, keiner propter similitudinem Causarum zu ungerechtigkeiten verleitet, keiner in causa propria judiciren, allesambt die bürde des gehorsamms tragent desto ehenter deren betrangten sich annehmen, denen visitirten Provincialibus als zu keiner eigenen Rechenschafft verbundene nicht uhrsach haben in befundenen Unrecht zu schmählen, sondern in Capitulari alle 4 beysamment wohnent einen bestäntigen Provinz-Rath aufmachen, welche durch ihre einstimmung die allzufreye Misstritt deren Provincialen könnten verbessern, und zu welchen die betrukte Unterthanen ihre zuflucht kunte nemen. Item das iedesmahl in denen Provincial-Capiteln ein praeses von einer andern Provinz cum potestate Comissarii Generalis praesidere: So würden sich Höchstdieselbe nebst unsterblichen Lob der Dankbarkeit des ganzen Ordens ia